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EHDE Impuls
Wer zahlt für Schäden am Sondereigentum, die durch Reparaturen am Gemeinschaftseigentum verursacht werden?
Viele Hausverwalter stehen oft vor der Herausforderung, bestimmte rechtliche Fragen korrekt zu beantworten. Wir greifen solche Unsicherheiten auf und klären die wichtigsten Anliegen, die uns von Seiten unserer Kund*innen erreichen.
Ein häufig auftretendes Thema ist der Umgang mit Schäden am Sondereigentum, die im Rahmen von notwendigen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum entstehen. Zum Beispiel stellt sich die Frage: "Wer übernimmt die Kosten, wenn Balkonfliesen entfernt werden müssen, um an die darunterliegende Abdichtung zu gelangen?"
Aufopferungsanspruch – einfach und verständlich erklärt
Rechtsexperten sind sich einig: Balkonfliesen zählen typischerweise zum Sondereigentum, für dessen Ausbesserung der jeweilige Wohnungseigentümer verantwortlich ist. Wird jedoch im Zuge der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums das Sondereigentum beschädigt oder zerstört, so greift der sogenannte Aufopferungsanspruch (§ 14 Abs. 3 WEG). Dieser besagt, dass der Wohnungseigentümer den Eingriff zwar dulden muss, jedoch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld hat.
Was bedeutet das im Detail? Der Eigentümer ist zwar verpflichtet, die notwendigen Arbeiten zu tolerieren, muss aber nicht auf den Kosten für die Wiederherstellung sitzenbleiben. Diese Kosten trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
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