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Aufopferungsanspruch – einfach und verständlich erklärt

Rechtsexperten sind sich einig: Balkonfliesen zählen typischerweise zum Sondereigentum, für dessen Ausbesserung der jeweilige Wohnungseigentümer verantwortlich ist. Wird jedoch im Zuge der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums das Sondereigentum beschädigt oder zerstört, so greift der sogenannte Aufopferungsanspruch (§ 14 Abs. 3 WEG). Dieser besagt, dass der Wohnungseigentümer den Eingriff zwar dulden muss, jedoch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld hat.

Was bedeutet das im Detail? Der Eigentümer ist zwar verpflichtet, die notwendigen Arbeiten zu tolerieren, muss aber nicht auf den Kosten für die Wiederherstellung sitzenbleiben. Diese Kosten trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

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